Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. Dezember 1994
§ 1.22
§ 1.22 – Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
Der Schiffsführer muss die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt bekanntgemacht worden sind. normal normal Die Anordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie können auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tief gehenden Fahrzeugen untersagen. normal normal (weggefallen) normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Schiffsführer muss Anordnungen der zuständigen Behörde beachten, die für die Sicherheit der Schifffahrt erlassen werden.
- Diese Anordnungen können aufgrund von besonderen Anlässen wie Bauarbeiten, militärischen Übungen oder Veranstaltungen erlassen werden.
- Sie können auch durch die Bedingungen im Fahrwasser notwendig werden.
- Auf bestimmten Strecken, die besondere Vorsicht erfordern, können Nachtfahrten oder das Fahren mit zu tief gehenden Fahrzeugen untersagt werden.
- Diese besonderen Strecken sind durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen gekennzeichnet.